Wir übernehmen den Antrag auf Abgeschlossenheit Ihrer Immobilie

Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen – verfahrensssicher bis zur Teilung der Immobilie

Sie möchten eine Immobilie in Sondereigentum teilen? 

Sie wollen ein Wohngebäude in Eigentumswohnungen oder ein Geschäftsgebäude in Teileigentum aufteilen?

Sie beabsichtigen Teileigentum in Wohneigentum umzuwandeln*?

Oder wollen Sie die Teilungserklärung inklusive der Abgeschlossenheit ändern?

Dann benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Wir begleiten Sie von der Bestandsaufnahme bis zur Antragsstellung beim Bauordnungsamt – schnell, präzise und verfahrenssicher.

Weil es bei Immobilien auch um das Teilen von Eigentum geht.

Abgeschlossenheit von Wohneigentum und Teileigentum – Definition und rechtliche Grundlagen

Zur grundbuchlichen Teilung einer Immobilie ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung dringend notwendig. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass jede Einheit in einem Gebäude baulich eindeutig von anderen Einheiten getrennt ist – zum Beispiel durch Wände, Decken und abgeschlossene Zugänge, welche eine ausschließliche Nutzbarkeit durch den jeweiligen Eigentümer sicherstellen. Auch zugeordnete Räume wie Keller, Dachböden oder Stellplätze können Bestandteil des Sondereigentums sein, sofern diese entsprechend abgegrenzt sind. Ein Wohnungeigentum oder Teileigentum gilt somit als abgeschlossen, wenn es baulich klar von anderen Einheiten getrennt ist.

Die Abgeschlossenheit von Sondereigentum stellt gleichzeitig eine gesetzliche Voraussetzung für die Bildung von selbstständigem Wohnungseigentum dar. Die rechtliche Grundlage hierzu bildet § 3 Absatz 2 WEG in Verbindung mit den Landesbauordnungen (in Sachsen insbesondere § 8 SächsBO), der die Genehmigungspflicht bei der Teilung von Grundstücken regelt. Sie spielt eine zentrale Rolle, wenn ein Gebäude in einzelne Eigentumseinheiten aufgeteilt werden soll – etwa zur Veräußerung von Wohnungen oder zur Neustrukturierung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft.

Zuständig ist die örtliche Bauaufsichtsbehörde, die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung auf Antrag ausstellt. Dieser Antrag muss durch Pläne, Grundrisse im Maßstab 1:100 sowie eine geeignete Darstellung des Sonder- und Gemeinschaftseigentum erläutert werden.

Die Abgeschlossenheitbescheinigung stellt somit dar, dass jede Einheit eigenständig nutzbar ist und rechtssicher im Grundbuch als Wohnungs- oder Teileigentum eingetragen werden kann. Gleichzeitig ist diese die Grundlage der Teilungsurkunde, welche durch einen Notar erstellt wird.

ESTATE ENGINEERS unterstützt Sie bei der Aufteilung Ihrer Immobilie und übernimmt dabei gern die Erstellung der vollständigen Antragsunterlagen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung.

* Im Falle einer Nutzungsänderung, benötigen Sie eventuell einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung (§ 62 SächsBO) oder gar auf Baugenehmigung (§§ 63 oder 64 SächsBO) . Auch hierbei unterstützt Sie ESTATE ENGINEERS gern.

Unsere Leistungen zu Abgeschlossenheitsbescheinigungen im Überblick

Vorprüfung

Grundlagen | Eigenheiten | Entwurf

  • Prüfung der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen
  • Prüfung der vorhandenen Unterlagen – Abgleich der zuletzt verwendeten Grundrisse mit der Baugenehmigung sowie der Bauplanmappe mit Genehmigungsplänen und Brandschutzkonzept bzw. Brandschutzprüfericht
  • Entwurf möglicher Aufteilung
Planerstellung

Vor-Ort-Prüfung | Planerstellung | Flächen

  • Prüfung der baulichen Begebenheiten vor Ort
  • Darstellung der Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum und Erstellung der Aufteilungsspläne – Ansichten, Grundrisse, Schnitte, Lageplan -  im geforderten Maßstab (1:100 /1:500)       
  • Flächenaufstellung                                         
Antragserstellung

Abgleich | Antragstellung  |  Bescheinigung

  • Abgleich der Flächenaufstellung und der Bestandsflächen (Mietflächen/Baugenehmigung)
  • Zusammenstellung und Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen
  • Begleitung von Teilungsverfahren mit Beratung zur Teilungserklärung und immobilien-wirtschaftlichen Fragestellungen